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Lastschrifteinzug der Kfz-Steuer als Zulassungsvoraussetzung

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Wichtige Information zur Fahrzeugzulassung ab Januar 2014





Einführung des SEPA-Lastschriftmandates in Deutschland

Seit dem Jahre 2005 ist die Zulassung eines Fahrzeuges u. a. davon abhängig, dass zusammen mit dem Zulassungsantrag, eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erteilt wird. Die Steuer kann von einem Konto des Fahrzeughalters oder dem Konto eines Dritten abgebucht werden.

Sowohl Privatpersonen als auch Firmen, Behörden etc. sind verpflichtet, ihr Einverständnis zum Einzug der Kfz-Steuer zu geben. Es ist für jedes Fahrzeug, das zur Zulassung gelangen soll, erneut zu erteilen.

Das bisherige Verfahren von Zahlungen per Lastschrifteinzugsermächtigung wird derzeit europaweit vereinheitlicht. Es erfolgt nach und nach eine Umstellung auf das SEPA-Lastschriftmandat. Statt Kontonummer und Bankleitzahl werden künftig IBAN und BIC zum Einsatz kommen. Abgedruckt sind IBAN und BIC auf Girokontoauszügen oder neueren EC-Karten.

Spätestens ab dem 30.01.2014 ist, neben dem Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, auch ein gesondertes SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer bei der Zulassungsbehörde vorzulegen. Einen entsprechenden Vordruck erhalten Sie bei der Zollverwaltung unter: www.zoll.de  und auch hier => SEPA-Lastschriftmandat
Die Vereinheitlichung des Lastschrifteinzugsverfahrens geht mit den nachfolgend beschriebenen Änderungen einher.

Änderung bei der Zuständigkeit zur Erhebung und Verwaltung der Kfz-Steuer

Seit dem 1. Juli 2009 stehen die Erträge aus der Kraftfahrzeugsteuer dem Bund - und nicht mehr wie früher den Ländern - zu. Gleichwohl wurde die Verwaltung der Kfz-Steuer von den Finanzämtern (Landesbehörde) wahr genommen. Ab dem 30.01.2014 ändert sich das zunächst in Nordrhein-Westfalen, bis Mai 2014 sukzessive auch in allen anderen Bundesländern. Danach ist die Zollverwaltung, eine Bundesbehörde, für die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Ansprechpartner zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" sind künftig die Hauptzollämter. Für den Bereich der Zulassungsbehörde Recklinghausen ist das Hauptzollamt in Dortmund zuständig.
Erteilte Kraftfahrzeugsteuerbescheide behalten ihre Gültigkeit. Auch bereits gewährte Vergünstigungen müssen daher nicht neu beantragt werden. Bei der Steuerbemessung ändert sich nichts.  Allerdings ist es nicht mehr möglich die Ermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuern wie bisher auf demselben Vordruck wie die Zulassungsvollmacht zu erteilen. Es muss ein gesonderter Vordruck benutzt werden, da dieser von der Zulassungsbehörde dem Hauptzollamt im Original zugesandt werden muss.  
Auf die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates darf die Zulassungsbehörde nur verzichten, wenn das bis zum 29.01.2014 noch zuständige Finanzamt, danach das Hauptzollamt den Verzicht bescheinigt oder wenn das Fahrzeug für eine Person zugelassen werden soll, die hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert ist. Die Bescheinigung des Finanzamtes, ab dem 30.01.2014 des Hauptzollamtes bzw. der gültige Schwerbehindertenausweis ist dann dem Zulassungsantrag beizulegen.

Auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt können Halterinnen bzw. Halter mit einer Vielzahl von Zulassungen (Großkunden), die ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer beim Hauptzollamt hinterlegt haben, von der Vorlagepflicht bei der Zulassungsbehörde befreit werden. Anstatt des Mandates reicht die Vorlage der vom Hauptzollamt erstellten Bescheinigung bei jedem Zulassungsantrag.

Auch darf die Zulassung eines Fahrzeuges erst erfolgen, wenn die Person für die das Fahrzeug zugelassen werden soll, keine Kfz-Steuerrückstände hat. Sollte die elektronische Prüfung der Zulassungsbehörde ergeben, dass der Antragsteller Kfz-Steuerrückstände hat, so sind diese zuerst, bis zum 29.01.2014 an das Finanzamt, ab dem 30.01.2014 an das Hauptzollamt zu zahlen - eine Ermächtigung zum Einzug vom Konto reicht zur Begleichung des Rückstandsbetrages nicht aus. Wird so ein Steuerrückstand bestritten, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, ab dem 30.01.2014 des Hauptzollamtes für die Zulassung des Fahrzeuges vorzulegen.  

Falls die Antragstellerin oder der Antragsteller eine andere Person mit dem Zulassungsgeschäft beauftragt, ist nicht nur eine persönlich unterschriebene Vollmacht der künftigen Fahrzeughalterin oder des künftigen Fahrzeughalters für das Zulassungsgeschäft, sondern auch ein gesondert unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat erforderlich. Ebenso sollte die Antragstellerin bzw. der Antragsteller das Einverständnis erklären, dass der bevollmächtigten Person Auskünfte über etwa bestehende Kfz-Steuerrückstände bekannt gegeben werden dürfen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass Zulassungsanträge ohne die vom Kontoinhaber und vom Fahrzeughalter unterschriebene, vollständig ausgefüllte Ermächtigung zum SEPA-Lastschrifteinzug der Kfz-Steuer oder aber einer entsprechenden Bescheinigung des Hauptzollamtes über den Verzicht auf die Ermächtigung nicht bearbeitet werden können.


Alle Ermächtigungen bzw. Bescheinigungen müssen der Zulassungsbehörde im Original vorgelegt werden. Mit Telefax oder per Email übermittelte Bescheinigungen oder Ermächtigungen dürfen nicht akzeptiert werden.
Zusammenfassung

  SEPA-Lastschriftmandat im Original zum Einzug der Kfz-Steuer ab 30.01.2014 notwendig
  Fahrzeughalter und falls dieser nicht Inhaber des Kontos ist, von dem die Kfz-Steuern abgebucht werden sollen, der abweichende Kontoinhaber, müssen beide das Mandat unterschreiben
  Vollmacht zur Zulassung und Lastschriftmandat sind auf zwei gesonderten Blättern (Vordrucken) vorzulegen
  Ggfls. Befreiung von der Vorlagepflicht beim Hauptzollamt schriftlich einholen und mit dem Zulassungs-antrag vorlegen




KFZ Steuersätze

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1) Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von mehr als 2.000 cm3, gilt die Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis.

2) Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von 1.400 bis 2.000 cm3 , muß zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen werden, daß eine der im Anhang zu § 40 c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unter Nr. 2.2.1 (Anlage XXIII StVZO), 2.2.2 (Anhang III A der RL 70/220/EWG) oder 2.2.4 (RL 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist. Die Anforderungen gelten bei nachträglich durch technische Maßnahmen in ihrem Abgasverhalten verbesserten Kraftfahrzeugen auch dann als erfüllt, wenn die Einhaltung der Auspuffimmissionsgrenzwerte einer der vorgenannten Vorschriften durch den Hersteller bescheinigt worden ist. Da Anlage XXV StVZO nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von gleich oder mehr als 1.400 cm3 gilt, findet Nr. 2.2.3 des Anhangs zu § 40c Abs. 1 (BImSchG) keine Anwendung, da die dort genannte RL 89/458/EWG nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von weniger als 1.400 cm3 gilt.

3) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benziner) müssen nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 Antriebsart "OTTO/GKAT" und die Schlüsselnummer "51" eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist dem gleichwertig. Bei älteren Kraftfahrzeugen, die mit einem G-Kat ausgerüstet sind, sollten gegebenenfalls die Angaben im Fahrzeugbrief und -schein von der Zulassungsstelle entsprechend geändert werden.

4) Gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm A anerkannt wurden.

5) Kraftfahrzeuge, die die D3- bzw. EURO 3-Grenzwerte einhalten, erhalten längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 250 DM/127,82 € (Otto)/500 DM/255,65 € (Diesel), sofern die Fahrzeuge vor dem 01.01.2000 erstmals zugelassen wurden.

6) Kraftfahrzeuge, die die D4- bzw. EURO 4-Grenzwerte einhalten, erhalten längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 600 DM/306,78 € (Otto)/1200 DM/613,55 € (Diesel), sofern die Fahrzeuge vor dem 01.01.2005 erstmals zugelassen wurden.

7) Sogenannte 3-Liter-Autos erhalten längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 1000 DM/511,29 €.

8) Sogenannte 5-Liter-Autos erhalten längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 500 DM/255,65 €, sofern die Fahrzeuge vor dem 01.01.2000 erstmals zugelassen wurden.

9) Diese sog. Euro 3 Fahrzeuge der Gruppe II (oder III) erfüllen nur die Euro 2 Abgasgrenzwerte.




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