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Kurzzeitkennzeichen: Neue Regeln

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Kurzzeitkennzeichen: Neue Regeln
 
— 31.03.2015
 
Das neue Probefahrt-Kennzeichen
 
Am 1. April 2015 tritt ein neues Gesetz zur Vergabe von Kurzzeitkennzeichen in Kraft. Wir erklären, was sich ändert – und warum viele Autofahrer gegen die Neuregelung sind.
 
Vom 1. April 2015 an ist's vorbei mit Probe- und Überführungsfahrten ohne TÜV: Dann tritt die neue Kurzzeitkennzeichen-Regelung in Kraft, nach der nur noch Autos mit gültiger Plakette ein solches Fünf-Tage-Nummernschild bekommen sollen. Ausnahme: Fahrten zur nächstgelegenen Werkstatt oder Untersuchungsstelle sind auch weiterhin ohne TÜV erlaubt. Allerdings nur dann, wenn das Fahrzeug verkehrssicher ist.
 
Die neue, verschärfte Richtlinie soll dem Missbrauch mit Kurzzeitkennzeichen vorbeugen, erläutert das Bundesverkehrsministerium. Die Zahl solcher Fälle sei in der Vergangenheit stark angestiegen: Die Kfz-Kennzeichen würden weiterverkauft, verkehrsunsichere Fahrzeuge seien auf den Straßen unterwegs – ohne dass man den fahrenden Schrotthaufen einem Halter zuordnen könne, da er nirgends registriert sei. Dem möchte die Regierung nun einen Riegel vorschieben.

Für Probe- und Überführungsfahrten dürfen künftig nur noch genehmigte Fahrzeugtypen (inkl. Einzelgenehmigungen) mit gültiger Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung ein Kurzzeitkennzeichen bekommen.
 
Vielen Autofahrer stößt die Neuregelung sauer auf, sie plädieren dafür, dass es bei der alten Regelung bleibt. Aus unterschiedlichen Gründen.
 
Vor allem Old- und Youngtimerfans gehen auf die Barrikaden. Sie dürfen nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes die Schätzchen und Scheunenfunde ohne gültige HU nicht mehr einfach so zum Restaurieren nach Hause fahren, sondern müssen sie auf einen Trailer laden – umständlich und teuer, so die Kritik. Betroffen sind von der neuen Regelung auch Gebrauchtwagenkäufer, die ein Auto mit abgelaufenem TÜV kaufen wollen: Probefahren ist nicht mehr erlaubt. Es sei denn, die Fahrt führt zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat; oder zur nächstgelegenen Werkstatt, zwecks unmittelbarer Behebung "erheblicher oder geringer Mängel". Auch der Terminus "nächstgelegene Werkstatt" ist definiert: Sie soll sich entweder im Zulassungsbezirk des Kennzeichenkürzels befinden, maximal aber in einem "angrenzenden Bezirk".
 
Erleichtert wird der Autokauf für diejenigen, die ein Auto mit gültiger Plakette kaufen und es über eine größere Distanz überführen müssen. Während derzeit ein Kurzzeitkennzeichen nur von der Zulassungsstelle am Wohnort ausgegeben werden darf, kann das von April 2015 an auch die am Standort des Autos tun. Soll heißen: Wenn ein Hamburger im Kreis Recklinghausen ein Auto kauft, musste er derzeit nochmals nach Hause, um sich ein Überführungskennzeichen zu holen, bevor er wieder nach Hamburg fahren und das Auto abholen darf. Nach der Gesetzesänderung kann er das Kurzzeitkennzeichen direkt im Kreis Recklinghausen holen und spart sich damit eine Fahrt quer durch Deutschland.
 
Eine Probefahrt mit einem Kurzzeitkennzeichen? Nicht mehr ab April 2015.
 
Das Kurzzeitkennzeichen
 
Mit einem Kurzzeitkennzeichen können Sie einmalige Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten durchführen. Das Kennzeichen hat eine Gültigkeitsdauer von maximal fünf Tagen und kann für jede Kfz-Klasse beantragt werden. Der Ablauftag wird auf dem Kennzeichen durch drei untereinander gelistete Zahlen am rechten Rand eingeprägt (Tag, Monat und Jahr).
 
Ab dem 1. April 2015 erfolgt eine maßgebliche Veränderung für die Ausgabe eines Kurzeitkennzeichens – das Fahrzeug muss dann über eine gültige Hauptuntersuchung verfügen. Im Folgenden erfahren Sie, wie die Änderungen genau aussehen, welche Ausnahmefälle es gibt und was die Gründe für die Neuregelung sind.
 
Änderungen zum Kurzzeitkennzeichen ab April 2015
 
Im Frühjahr 2015 ändern sich die Regeln für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens. Die schriftliche Bestätigung über die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs reicht dann nicht mehr aus. Das Kennzeichen wird nur noch vergeben, wenn die folgenden Punkte erfüllt sind:
 
·         
 
              das Fahrzeug ist den Zulassungsbehörden bekannt
 
               eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung (bei Nutzfahrzeugen) kann nachgewiesen werden
 
 
das Fahrzeug wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ehemals Fahrzeugschein) konkret bezeichnet
 
     Nur in folgenden Ausnahmefällen kann das Kennzeichen auch ohne gültigen TÜV genutzt werden:
 
·         für Hin- und Rückfahrten zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, in dem das Kurzzeitkennzeichen vergeben wurde
 
·         für Werkstattfahrten im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder einem angrenzenden Bezirk, um die festgestellten Mängel zu beseitigen (Diese Regelung gilt nicht für verkehrsunsicher eingestufte Fahrzeuge)
 
Kurzzeitkennzeichen – Gründe für die verschärfte Regelung
 
Begründet wird die Verschärfung bei der Ausgabe der Kurzzeitkennzeichen durch den angestiegenen Missbrauch mit denselben. Bisher werden die Fahrzeuge in keinem Register gespeichert, wodurch eineunrechtmäßige Weitergabe der Kennzeichen theoretisch möglich ist. Ab Frühjahr 2015 wird jedes Kennzeichen einem konkreten Fahrzeug zugeteilt. Weiterhin kann bisher nicht ausgeschlossen werden, dass verkehrsunsichere Fahrzeuge mit einem Kurzzeitkennzeichen bewegt werden. Durch den Nachweis über die gültige HU entfällt auch diese Sicherheitslücke.
 
Für viele Fahrzeughalter verliert das Kurzzeitkennzeichen durch die Veränderungen seinen Reiz. Es wurde häufig von Oldtimerliebhabern oder Tunern bei Überführungsfahrten für Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung verwendet. Das wird in Zukunft nicht mehr möglich sein und wahrscheinlich geht die Nutzung des Kennzeichens mit der Neuregelung stark zurück.
 
Erforderliche Antragsunterlagen für ein Kurzzeitkennzeichen
 
Sie können ein Kurzzeitkennzeichen bei der Kfz-Zulassungsstelle beantragen. Dafür müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
 
·           gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
 
·           bei Vertretung eine schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters und zusätzlich Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
 
·           bei Firmen:
 
o     natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
 
o     juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
 
o     Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Gbr.): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
 
·           bei Minderjährigen: zusätzlich schriftliche Vollmacht beider Erziehungsberechtigter sowie deren Personalausweise
 
·           Angabe des Verwendungszweckes und der Fahrzeugart
 
·           Versicherungsbestätigung für ein Kurzzeitkennzeichen
 
·           Nachweis über die gültige HU (außer für die genannten Ausnahmefälle)
 
 
 
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Hinweis
Kurzzeitkennzeichen dürfen ausschließlich an nicht zugelassenen Fahrzeugen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden. Inwieweit einzelne EU-Mitgliedstaaten den Betrieb eines Fahrzeuges mit deutschem Kurzzeitkennzeichen womöglich gestatten und/oder welche Beschränkungen wo gelten, ist bei den jeweiligen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) des jeweiligen Mitgliedstaates oder aber auch bei den Automobilclubs zu erfragen. Der Kreis Recklinghausen kann und wird hierzu keine Empfehlung aussprechen. Für Fahrzeuge, die sich nicht in Deutschland befinden, darf das Kurzzeitkennzeichen nicht verwendet werden. Soweit das Fahrzeug seinen aktuellen Standort nicht im Inland hat, fällt es nicht unter die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Ein Kurzzeitkennzeichen kann daher für die Überführung eines Fahrzeuges aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und insofern auch aus einem anderen Drittstaat nicht ausgegeben werden. In diesen Fällen muss ggf. ein Überführungskennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen in dem Staat beantragt werden, in dem das Fahrzeug seinen aktuellen Standort hat.
 
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