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KFZ Steuersätze

KFZ-Zulassungsdienst für den-Kreis-Recklinghausen
Veröffentlicht in KFZ-Steuersätze · 17 Februar 2013

1) Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von mehr als 2.000 cm3, gilt die Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis.

2) Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von 1.400 bis 2.000 cm3 , muß zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen werden, daß eine der im Anhang zu § 40 c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unter Nr. 2.2.1 (Anlage XXIII StVZO), 2.2.2 (Anhang III A der RL 70/220/EWG) oder 2.2.4 (RL 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist. Die Anforderungen gelten bei nachträglich durch technische Maßnahmen in ihrem Abgasverhalten verbesserten Kraftfahrzeugen auch dann als erfüllt, wenn die Einhaltung der Auspuffimmissionsgrenzwerte einer der vorgenannten Vorschriften durch den Hersteller bescheinigt worden ist. Da Anlage XXV StVZO nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von gleich oder mehr als 1.400 cm3 gilt, findet Nr. 2.2.3 des Anhangs zu § 40c Abs. 1 (BImSchG) keine Anwendung, da die dort genannte RL 89/458/EWG nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von weniger als 1.400 cm3 gilt.

3) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benziner) müssen nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 Antriebsart "OTTO/GKAT" und die Schlüsselnummer "51" eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist dem gleichwertig. Bei älteren Kraftfahrzeugen, die mit einem G-Kat ausgerüstet sind, sollten gegebenenfalls die Angaben im Fahrzeugbrief und -schein von der Zulassungsstelle entsprechend geändert werden.

4) Gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm A anerkannt wurden.

5) Kraftfahrzeuge, die die D3- bzw. EURO 3-Grenzwerte einhalten, erhalten längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 250 DM/127,82 € (Otto)/500 DM/255,65 € (Diesel), sofern die Fahrzeuge vor dem 01.01.2000 erstmals zugelassen wurden.

6) Kraftfahrzeuge, die die D4- bzw. EURO 4-Grenzwerte einhalten, erhalten längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 600 DM/306,78 € (Otto)/1200 DM/613,55 € (Diesel), sofern die Fahrzeuge vor dem 01.01.2005 erstmals zugelassen wurden.

7) Sogenannte 3-Liter-Autos erhalten längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 1000 DM/511,29 €.

8) Sogenannte 5-Liter-Autos erhalten längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 500 DM/255,65 €, sofern die Fahrzeuge vor dem 01.01.2000 erstmals zugelassen wurden.

9) Diese sog. Euro 3 Fahrzeuge der Gruppe II (oder III) erfüllen nur die Euro 2 Abgasgrenzwerte.




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