Bußgelder gegen deutsche Schilderpräger
Endverbraucher, die ein Kraftfahrzeug zulassen wollen, müssen zunächst in einer Zulassungsstelle die Kfz-Zulassung beantragen und im Anschluss die Kennzeichen bei einem Schilderpräger anfertigen lassen. In den Prägestellen wird auf besonderen Maschinen das gewünschte Kennzeichen aufgebracht und das fertige Kfz-Kennzeichen – noch ohne TÜV Prüfplakette und amtliches Siegel – an den Kunden verkauft. Das geprägte Kennzeichen muss danach wieder der Zulassungsstelle vorgelegt werden, um dort die amtlichen Siegel aufbringen zu lassen. Das gesamte Marktvolumen für geprägte Kfz-Kennzeichen umfasst rund 25 Millionen Kfz-Kennzeichen jährlich. Der Verkaufspreis an den privaten Endkunden lag im Tatzeitraum bei ca. 20 bis 30 Euro pro Kennzeichenpaar. Die wettbewerbswidrigen Kooperationen fanden – in unterschiedlicher Ausprägung und mit unterschiedlicher Beteiligung – auf ca. 40 Prozent der mehr als 700 lokalen Schilderprägermärkte in Deutschland statt.
Alle betroffenen Unternehmen und persönlich Betroffenen haben den vom Bundeskartellamt ermittelten Sachverhalt als zutreffend anerkannt und einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt. Dies wurde bei der Bußgeldfestsetzung ebenso berücksichtigt wie die Tatsache, dass sie – mit Ausnahme der Astorga Fritz Lange GmbH & Co. Schilder und Stempelfabriken KG sowie eines persönlich Betroffenen – während des Verfahrens mit dem Bundeskartellamt kooperiert haben.
Gegen acht weitere Unternehmen werden die Ermittlungen aus Ermessensgründen eingestellt.
Die verhängten Bußgelder sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bescheide samt der in ihnen getroffenen Feststellungen kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet.
Ein Fallbericht mit den Inhalten des § 53 Abs. 5 GWB wird in Kürze auf der Internetseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht..
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