Saison Kennzeichen
Saisonzulassung
Bei der Saisonzulassung können Sie selbst den Zeitraum bestimmen, für den Ihr Fahrzeug im Kalenderjahr zugelassen sein soll.
Das Fahrzeug darf nach Ablauf des Zeitraumes nicht mehr im Straßenverkehr benutzt werden, muss jedoch nicht extra abgemeldet werden.
Am Anfang der Saison können Sie das Fahrzeug ohne erneute Zulassung wieder im Straßenverkehr einsetzen. Die Kfz-Versicherung sowie die Kfz-Steuer werden ebenfalls nur für den beantragten Zeitraum berechnet.
Es werden folgende Dokumente benötigt:
Siehe KFZ-Zulassung von Neuwagen / Gebrauchtwagen
Saisonzulassung
Für Fahrzeughalter, die ihr Fahrzeug nicht das ganze Jahr über fahren, besteht die Möglichkeit der Saisonzulassung.
In der Regel bietet die Saisonzulassung einen Kostenvorteil, da sowohl die Kfz-Steuer als auch die Kfz-Versicherung für den abgemeldeten Zeitraum entfallen. Trotzdem ist eine Saisonzulassung nicht immer die günstigere Variante. Das Fahrzeug darf im Abmeldezeitraum nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche stehen, sondern muss auf privatem Grund abgestellt sein. Daher muss unter Umständen ein teurer Stellplatz angemietet werden, was den Kostenvorteil aufhebt.
Saisonkennzeichen
An Fahrzeugen mit Saisonzulassung müssen besondere Saisonkennzeichen angebracht werden. Die Saisonkennzeichen unterscheiden sich von normalen Kfz-Kennzeichen dadurch, dass am rechten Schildrand zusätzlich der Zulassungszeitraum eingeprägt ist. Die obere Zahl stellt dabei den Anfangsmonat, die untere
Dauer des Zulassungszeitraums
Der Zulassungszeitraum kann vom Fahrzeughalter beliebig festgelegt werden, muss aber mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate betragen. Dabei wird immer auf den kompletten Monat gerechnet wird, d.h. die Saisonzulassung beginnt immer am Monatsanfang und endet am Monatsende. Eine Stückelung des Zeitraums, z.B. eine Saisonzulassung von April bis Juni und September bis Oktober, ist nicht möglich.
Der Saisonzeitraum ist, sobald er einmal festgelegt wurde, durchgehend gültig. Das bedeutet, dass für den Fahrzeughalter der Weg zur Kfz-Zulassungsstelle am Anfang und am Ende der Saison entfällt. Solange der Zulassungszeitraum nicht geändert werden soll, wird das Fahrzeug automatisch von der Kfz-Zulassungsstelle an- und abgemeldet. Sowohl die Kfz-Steuer als auch die Kfz-Versicherung werden nur für den Zulassungszeitraum berechnet.
Wie kann der Zulassungszeitraum geändert werden?
Möchten Sie als Fahrzeughalter den Zulassungszeitraum ändern, muss dies in Form eines Antrags bei der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle erfolgen. Bei einer Änderung der Saisonzulassung benötigen Sie auch neue Saisonkennzeichen, da der neue Zulassungszeitraum auf die Schilder geprägt wird. Zusätzlich müssen Sie bei der Versicherung eine neue Versicherungsnummer beantragen, da sich der Versicherungszeitraum ändert.
Was muss außerhalb des Zulassungszeitraums noch beachtet werden?
Das Fahrzeug wird außerhalb des Zulassungszeitraums abgemeldet und darf in dieser Zeit nicht gefahren werden. Das Fahrverbot gilt für Fahrten jeglicher Art, d.h. sowohl Probe- und Überführungsfahrten als auch Fahrten zu Werkstätten. Wird das Fahrverbot missachtet, winken dem Fahrzeughalter hohe Bußgeldstrafen und Punkte in Flensburg.
Darüber hinaus darf das Fahrzeug außerhalb des Zulassungszeitraums nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt bzw. geparkt werden. Das Fahrzeug muss auf privatem Boden abgestellt sein, da es außerhalb der Zulassungsperiode weder zugelassen noch versichert ist.
Benötigte Antragsunterlagen für eine Saisonzulassung
Folgende Unterlagen werden von der Kfz-Zulassungsstelle für eine Saisonzulassung benötigt:
gültiger Personalausweis/ Reisepass des Fahrzeughalters mit aktueller Meldebestätigung
elektronische Versicherungsbestätigung (VB-Nummer) mit genauer Angabe des Versicherungszeitraums
Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
Nachweis der gültigen Haupt- und Abgasuntersuchung
Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
bei Vertretung: schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters und Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung des Bevollmächtigten
bei Minderjährigen: schriftliche Einverständniserklärung und Personalausweise oder Reisepässe beider Elternteile
bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
bei Unternehmen: Gewerbeanmeldung/ Handelsregisterauszug
bisherige Kennzeichenschilder (falls das Fahrzeug zugelassen ist)