Betriebserlaubnis verloren
Kennzeichen
Betriebserlaubnis verloren für ein zulassungsfreies Fahrzeug, z. B. Mofa
Ihnen ist die Betriebserlaubnis, z. B. für Ihr Mofa abhanden gekommen? Zur Erteilung der notwendigen Unbedenklichkeitsbescheinigung bringen Sie bitte mit:
- Ihren gültigen Personalausweis oder Ihren Reisepass
- Erklärung über den Verlust der Betriebserlaubnis mit Angabe der Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer des Mofas
Falls Ihnen die Betriebserlaubnis für ein nicht zulassungs- und kennzeichenpflichtiges Fahrzeug (Mofa, Roller) abhanden gekommen ist, muss Ihnen der Hersteller des Fahrzeuges ein Ersatzdokument ausstellen. Er wird dies nur tun, wenn Sie ihm eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Zulassungsbehörde vorlegen können.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten Sie von uns, nachdem wir uns bei der Polizei versichert haben, dass das Fahrzeug nicht zur Fahndung ausgeschrieben ist. Sollte der Hersteller des Fahrzeuges nicht mehr existieren und gibt es auch kein Nachfolgeunternehmen, das die Angelegenheiten regelt, müssen Sie das Fahrzeug einem amtlich anerkannten Sachverständigen zur Begutachtung nach § 21 StVZO vorführen. Anschließend kommen Sie mit dem erstellten Sachverständigengutachten zu uns, damit wir für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) erteilen können.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten Sie von uns, nachdem wir uns bei der Polizei versichert haben, dass das Fahrzeug nicht zur Fahndung ausgeschrieben ist. Sollte der Hersteller des Fahrzeuges nicht mehr existieren und gibt es auch kein Nachfolgeunternehmen, das die Angelegenheiten regelt, müssen Sie das Fahrzeug einem amtlich anerkannten Sachverständigen zur Begutachtung nach § 21 StVZO vorführen. Anschließend kommen Sie mit dem erstellten Sachverständigengutachten zu uns, damit wir für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) erteilen können.
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unbrauchbar, verloren, gestohlen
Falls Ihr Fahrzeugbrief oder Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II unbrauchbar geworden ist, benötigen Sie:
- das unbrauchbar gewordene Dokument
- den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I
- als EU - Bürger, Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass des betreffenden Landes, als Bürger eines anderen Landes, Ihren gültigen Reisepass mit Aufenthaltsberechtigung
- eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn Sie nicht der eingetragene Fahrzeughalter sind
Falls Ihr Fahrzeugbrief oder Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II gestohlen worden ist, benötigen Sie:
- die schriftliche Bestätigung der Polizei über die Erstattung einer Diebstahlsanzeige;
darin muss das Dokument und das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges aufgeführt sein, dessen Diebstahl angezeigt wurde - den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I
- als EU - Bürger, Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass des betreffenden Landes, als Bürger eines anderen Landes, Ihren gültigen Reisepass mit Aufenthaltsberechtigung
- eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn Sie nicht der eingetragene Fahrzeughalter sind
Falls Ihr Fahrzeugbrief oder Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II verloren gegangen ist, benötigen Sie:
- den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I
- als EU - Bürger, Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass des betreffenden Landes, als Bürger eines anderen Landes, Ihren gültigen Reisepass mit Aufenthaltsberechtigung
- eine Erklärung an Eides Statt über den Verlust des Fahrzeugbriefes. Die Erklärung an Eides statt kann nur vom Fahrzeughalter persönlich entweder gegen eine entsprechende Gebühr vor einem Notar oder gegen eine Gebühr von 30,70 € im Straßenverkehrsamt in Marl abgegeben werden
- eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter die Erklärung an Eides Statt vor einem Notar abgegeben hat und Sie nicht der eingetragene Fahrzeughalter sind.
Hinweise
Ist der Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren gegangen oder gestohlen worden, muss dies der zuständigen Zulassungsbehörde angezeigt werden. Zuständig ist die Behörde, die dem Fahrzeug zuletzt ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat. Von dort wird die Aufbietung des in Verlust geratenen Dokumentes beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragt. Es schließt sich ein 14-tägiges Aufbietungsverfahren an. Verläuft es ergebnislos, wird antragsgemäß im Anschluss eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt.