KFZ Abmeldung - KFZ-Zulassungsdienst für den-Kreis-Recklinghausen

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KFZ Abmeldung

Abmeldung kreiszugehöriger Fahrzeuge


Um ein zugelassenes Fahrzeug vorübergehend oder endgültig stillzulegen, müssen folgende Dokumente vorliegen:
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Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
Kennzeichenschilder
Eine Vertretung ist ohne Vollmacht möglich.
Beachten Sie: Falls Sie Ihr Fahrzeug verschrotten oder einen Demontagebetrieb übergeben, sollten Sie sich einen Verwertungsnachweis ausstellen lassen.

Laut § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - gilt: War ein Fahrzeug länger als 7 Jahre stillgelegt, erlischt die Betriebserlaubnis. Das Kfz gilt als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen. Eine Verlängerung dieser Still­legungsfrist ist nicht möglich. Zur Wiederzulassung des Kfz ist dann eine Vollabnahme durch den TÜV erforderlich.

Für die Rückfahrt nach Stilllegung zum Wohnort, Autohändler oder Demontagebetrtieb informieren Sie sich bitte über den Gebrauch von ungestempelten Kennzeichen.

Bei Fahrzeugdiebstahl bitten wir die gesonderten Informationen zu beachten!

Stilllegung
Bei Stilllegungen von Fahrzeugen wird nicht mehr zwischen kurzzeitiger oder endgültiger Stilllegung unterschieden. Es gibt für Fahrzeuge nur noch die Außerbetriebsetzung, bei der das Fahrzeug wie bisher stillgelegt, das Kennzeichen jedoch sofort wieder freigegeben wird.

Bei jeder Zulassung oder Ummeldung erhält ein Fahrzeug neue Kennzeichen.

Ausnahmeregelung
Will der Fahrzeughalter das bis jetzt von Ihm genutzte Kennzeichen beibehalten, kann er dieses bei der Außerbetriebsetzung reservieren und anschließend bei der Wiederzulassung verwenden. Der Fahrzeughalter hat die Möglichkeit das Kennzeichen dem neuen Besitzer zu überlassen oder dieses für sein neues Fahrzeug zu nutzen.


Auto stilllegen oder abmelden: So klappt's Die angegeben Preise sind nicht mehr Aktuell

Inhaltsverzeichnis
  1. Was es bei der Stilllegung zu beachten gilt
  2. Kosten und Gebühren
  3. Wiederzulassung nach einer Stilllegung
Zwischen einer vorübergehenden und endgültigen Stilllegung wird mit dem Inkrafttreten der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) vom 01.03.2007 nicht mehr unterschieden. Seither wird das Fahrzeug bei einer Stilllegung generell bis zu maximal sieben Jahren außer Betrieb gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die Betriebserlaubnis.
Sollten Sie bereits zum Zeitpunkt der Abmeldung eine Wiederinbetriebnahme ausschließen können, ist jedoch auch eine endgültige Außerbetriebssetzung möglich. Dafür ist die Vorlage eines Verwertungsnachweises bei der Zulassungsstelle von Nöten. Ein solches Dokument erhalten Sie bei einer zertifizierten Altauto-Annahmestelle.
Ansprechpartner für eine Abmeldung
Um den Handel mit Gebrauchtwagen zu vereinfachen, kann die Abmeldung des Autos von einer jeden Zulassungsbehörde abgewickelt werden – unabhängig davon, wo das Fahrzeug angemeldet wurde.
Wann ist eine Abmeldung sinnvoll und notwendig?
Es gibt viele Gründe für die Stilllegung eines Fahrzeugs. Notwendig ist dieser Schritt etwa bei dem Autoverkauf oder aber, wenn das Auto altersbedingt nicht mehr für den Straßenverkehr taugt. Wenn Sie allerdings Ihr Fahrzeug im Falle eines Autokaufs als Inzahlungnahme für das neue Fahrzeug nehmen, lässt sich eine Stilllegung vermeiden.
Doch auch finanzielle Gründe können Autobesitzer zu einer Abmeldung verleiten. Liegen beispielsweise die Haltungskosten wie Steuer und Versicherung über dem monatlich verfügbaren Budget, kann der Schritt zur Stilllegung zwangsläufig notwendig werden.
Andere Fahrzeughalter wiederum entscheiden sich bewusst dafür, vom eigenen Auto auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen, um einen Beitrag zur Umwelt zu leisten oder ebenso Haltungskosten einzusparen.
Was es bei der Stilllegung zu beachten gilt
Wollen Sie Ihr Fahrzeug stilllegen, müssen Sie für einen reibungslosen Ablauf bei der Zulassungsstelle folgende Unterlagen vorlegen:
  • Das Kfz-Kennzeichen
  • Die Zulassungsbescheinigung Teil I (einst Fahrzeugschein)
  • Die Zulassungsbescheinigung Teil II (einst Fahrzeugbrief)
  • Der Verwertungsnachweis, falls die Kfz-Abmeldung endgültig ist
Wenn Sie Ihr Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abmelden, wird das Kennzeichen entwertet sowie TÜV- und HU-Plaketten entfernt. Das Kennzeichen kann bei Nicht-Reservierung nach einer Karenzzeit von elf Tagen anschließend wieder neu vergeben werden. Nach einer erfolgreichen Stilllegung wird die Außerbetriebssetzung des Kfz in der Zulassungsbescheinigung Teil I (einst Fahrzeugschein) vermerkt.
Abmeldung muss nicht persönlich erfolgen
Sollten Sie Ihr Fahrzeug aus Termingründen nicht persönlich abmelden können, dürfen Sie einen Vertreter hierfür bevollmächtigen. Eine schriftliche Vollmacht ist dafür nicht notwendig. Jede Person kann die Stilllegung durchführen, sofern sie über die notwendigen Dokumente verfügt.
Darüber hinaus hat die Kfz-Stilllegung auch steuerliche sowie versicherungstechnische Auswirkungen:
Auswirkungen auf die Kfz-Steuer
Bei einer Stilllegung des Kfz benachrichtigt die Zulassungsbehörde das zuständige Finanzamt. Somit müssen Sie als ehemaliger Fahrzeughalter nicht tätig werden. Sollte festgestellt werden, dass Sie für Ihren Wagen zu viele Kfz-Steuern gezahlt haben, etwa durch die Entrichtung ein Jahr im Voraus, wird Ihnen der Betrag zurückerstattet. Dieser Betrag kann allerdings nicht auf ein anderes Fahrzeug übertragen werden.
Auswirkungen auf die Kfz-Versicherung
Auch Ihre Kfz-Versicherung wird von der Zulassungsstelle über die Kfz-Stilllegung informiert. Sofern innerhalb der nächsten zwei Wochen nach Abmeldung keine erneute Anmeldung beantragt wird,wird der Versicherungsschutz für maximal 1,5 Jahre in die Ruheversicherung überführt. Sie zahlen in dieser Zeit keine Versicherungsbeträge ein. Nach Ablauf der Frist läuft der Versicherungsvertrag aus und verliert seine Gültigkeit. Die Versicherung erstattet Ihnen die bereits im Voraus geleisteten Teilbeiträge zurück.
Sollte der Wagen hingegen in diesem Zeitraum erneut von Ihnen angemeldet werden, ist ein Wechsel der Autoversicherung nicht möglich. Anders gestaltet sich dies nach Ablauf der Frist oder bei einem Verkauf mit einhergehendem Halterwechsel. Dann gilt ein Sonderkündigungsrecht und die Versicherung kann neu gewählt werden. Gegebenenfalls kann auch der Schadenfreiheitsrabatt, der aus den unfallfreien Jahren resultiert, mit dem neuen Vertrag übernommen werden.
Kosten und Gebühren
Das Stilllegen eines Kfz geht mit einem vergleichsweise geringen finanziellen Aufwand einher. Die Zulassungsstelle unterscheidet dabei zwischen kreiszugehörigen und auswärtigen Fahrzeugen anhand zweier Tarife. In der folgenden Tabelle sind jeweils die durchschnittlichen Kosten aufgelistet.
Diese variieren je nach Behörde.
VorgangKosten bei kreiszugehörigem Fahrzeug
Kosten bei auswärtigem FahrzeugAbmeldung 5,60 Euro10 Euro
Abmeldung bei Diebstahl 5,90 Euro11 Euro
Zwangsstilllegung
Bis zu 290 Euro Bis zu 290 Euro
Wiederzulassung12 Euro12 Euro ca. Kosten
Was bedeutet die Zwangsstilllegung eines Fahrzeugs?
In besonderen Fällen erfolgt die Kfz-Abmeldung nicht freiwillig durch den Fahrzeughalter, sondern wird durch eine Ordnungsbehörde erzwungen. Aufgelistete Gründe können eine Zwangsstilllegung zur Folge haben:
  • Fahrzeug wird entsiegelt und ist damit nicht mehr für den öffentlichen Straßenverkehr zulässig.
  • Versicherungsbeiträge wurden nicht entrichtet, wodurch der Versicherungsschutz entfällt. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist jedoch notwendig, um ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
  • Mangelnde Verkehrstauglichkeit des Kfz, wenn das Fahrzeug beispielsweise durch eine Beschädigung oder einen unzulässigen Fahrzeugumbau eine Verkehrsunsicherheit darstellt
  • Abgelaufener TÜV oder AU
  • Fehlende Umschreibung des Fahrzeugs auf einen neuen Halter
Üblicherweise informiert die jeweilige Ordnungsbehörde den betroffenen Fahrzeughalter über die drohende Zwangsstilllegung. Dadurch hat ebenjener die Möglichkeit, etwaige Mängel zu beseitigen, ausstehende Rechnungen zu begleichen oder notwendige Untersuchungen durchzuführen. In allen Fällen muss dann bei der Ordnungsbehörde ein Nachweis hierüber vorgelegt werden.
Das passiert bei einer Stilllegung
Wird der Aufforderung der Ordnungsbehörde nicht Folge geleistet, kann sie das Auto stilllegen lassen. Der Fahrzeughalter erhält hierüber eine Ordnungsverfügung. Es ist ihm untersagt, das Fahrzeug dann noch zu fahren. Das Kfz wird anschließend von der Polizei zur Fahndung ausgeschrieben. Die Stadt kann das Fahrzeug vor Ort entsiegeln und den Fahrzeugschein einziehen. Auch auswärtige Fahrzeuge können vom Außendienst der Stadt entsiegelt werden, sofern die zuständige Ordnungsbehörde sie dazu auffordert.
Wiederzulassung nach einer Stilllegung
Durch die Neuregelung des Zulassungsrechts von 2007 wurde die Wiederzulassung nach einer Stilllegung erleichtert. Wenn Sie ein stillgelegtes Fahrzeug innerhalb von sieben Jahren wiederzulassen wollen, ist lediglich die Haupt- und Abgasuntersuchungspflicht einzuhalten. War diese im Stilllegungszeitraum erforderlich, muss sie dementsprechend nachgeholt werden.
Nach sieben Jahren hingegen läuft die Betriebserlaubnis aus. Diese Frist kann nicht verlängert werden. In diesem Fall wird für die Wiederzulassung eine Vollabnahme durch den TÜV oder die Dekra notwendig.
Nicht auf öffentlichem Gelände abstellen
Während des Stilllegungszeitraums darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichem Gelände abgestellt werden. Zulässig sind lediglich Abstellbereiche, die nicht öffentlich zugänglich sind, beispielsweise ein eingezäunter Bereich oder eine abschließbare Garage. Die eigene Hauseinfahrt ist dementsprechend nicht zulässig!
Diese Unterlagen sind für eine Wiederzulassung notwendig
Bei einer Wiederzulassung müssen Sie bei der Zulassungsstelle folgende Dokumente vorlegen:
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung des Fahrzeughalters
  • Die Zulassungsbescheinigung Teil I (einst Fahrzeugschein) mit Stilllegungsvermerk
  • Die Zulassungsbescheinigung Teil II (einst Fahrzeugbrief)
  • Abmeldebescheinigung (bei Abmeldung vor 01.10.2005)
  • Nachweis über die gültige Haupt- und Abgasuntersuchung
  • Elektronische Versicherungsnummer (siebenstellig)
  • Kennzeichenschilder, sofern vorhanden
Des Weiteren werden zusätzliche Dokumente benötigt, wenn folgende Sonderfälle eintreten:
  • Zulassung durch Vertretung: Schriftliche Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass inklusive Meldebescheinigung der bevollmächtigten Person
  • Zulassung bei Minderjährigen: Einverständniserklärung in Schriftform sowie Personalausweise der Erziehungsberechtigten
  • Zulassung bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
  • Zulassung bei Firmen: Handelsregisterauszug bzw. Gewerbeanmeldung
Sonderfall Abmeldung vor 1. Oktober 2005
Sollten Sie Ihr Fahrzeug vor dem 01.10.2005 abgemeldet haben, wurde eine gesonderte Abmeldebescheinigung ausgestellt, die Sie bei der Wiederzulassung vorlegen müssen.
Kann das alte Kennzeichen wieder verwendet werden?
Fahrzeughalter haben bei der Abmeldung abhängig von der Zulassungsstelle die Möglichkeit, das Kennzeichen für ein Jahr reservieren zu lassen, um es bei einer erneuten, fristgerechten Zulassung wieder zu verwenden. Gegen eine Gebühr lässt sich andernfalls ein Wunschkennzeichen bereits im Voraus reservieren oder aber vor Ort zuteilen.
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