EU Fahrzeuge - KFZ-Zulassungsdienst für den-Kreis-Recklinghausen

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EU Fahrzeuge

Zulassung importierter Neuwagen (EU)

Wenn Sie einen aus dem EU-Ausland stammenden Neuwagen zulassen möchten, verläuft das Zulassungsverfahren ein klein wenig anders als bei einem inländischen Neuwagen. Neben den für die Zulassung üblichen Unterlagen benötigen Sie einige zusätzliche Dokumente:
Unterlagen für die Zulassung eines importierten EU-Neuwagens
  • EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Dokument) – ersatzweise eine Vollabnahme durch den TÜV.TÜV-Bescheinigung ist für das STVA-Marl erforderlich.
  • Eigentumsnachweis: Originalrechnung oder -kaufvertrag, am besten beide Dokumente
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • SEPA-Mandat als Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
  • siebenstellige eVB-Nummer (Versicherungsbestätigung)
Zusätzliche Nachweise in folgenden Fällen:
  • Firmen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug (falls vorhanden)
  • Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister
  • Minderjährige: schriftliche Einverständniserklärungen und Personalausweise aller Erziehungsberechtigten
  • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht, sowie Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebescheinigung) des Fahrzeughalters und des Bevollmächtigten

Importieren von EU-Neuwagen


Soll ein neues Kraftfahrzeug aus einem Land der Europäischen Union eingeführt und zugelassen werden, müssen folgende Dokumente vorliegen:
EWG-Übereinstimmungsbescheinigung
Kaufvertrag / Originalrechnung

TÜV Bestätigung ID.:Nummer geprüft!
Ausgefüllte Versicherungsbestätigung
Personalausweis oder Reisepass des zukünftigen Halters
Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass (mit Meld­ebestätigung des Einwohnermeldeamtes)
der zu vertretenden Person sowie des Bevollmächtigten
Bei Firmenfahrzeugen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
Bei Minderjährigen: Schriftliche Einverständniserklärung beider Eltern oder des Vormun­des,Ausweisdokumente des Minderjährigen und der Eltern bzw. des Vormundes

Wenn das Fahrzeug nicht älter als 6 Monate ist oder nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat, muss bei der Zulassung eine Erklärung für Umsatzsteuerzwecke abgegeben werden,

die von der Zulassungsstelle zur Festsetzung der Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt weiter­gegeben wird.

Nach § 18 Absatz 5a Satz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 7 Umsatzsteuergesetz sind Sie verpflichtet,

innerhalb von 10 Tagen nach dem Erwerb gegen­über dem zuständigen Finanzamt die „Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzel­be­steuerung“ (Vordruck USt 1 B) abzugeben und die Steuer zu entrichten.




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