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Lastschrifteinzug der Kfz-Steuer als Zulassungsvoraussetzung

Herausgegeben von in KFZ-Steuersätze ·
Tags: kfzzulassungsstvakennzeichen

Wichtige Information zur Fahrzeugzulassung ab Januar 2014





Einführung des SEPA-Lastschriftmandates in Deutschland

Seit dem Jahre 2005 ist die Zulassung eines Fahrzeuges u. a. davon abhängig, dass zusammen mit dem Zulassungsantrag, eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erteilt wird. Die Steuer kann von einem Konto des Fahrzeughalters oder dem Konto eines Dritten abgebucht werden.

Sowohl Privatpersonen als auch Firmen, Behörden etc. sind verpflichtet, ihr Einverständnis zum Einzug der Kfz-Steuer zu geben. Es ist für jedes Fahrzeug, das zur Zulassung gelangen soll, erneut zu erteilen.

Das bisherige Verfahren von Zahlungen per Lastschrifteinzugsermächtigung wird derzeit europaweit vereinheitlicht. Es erfolgt nach und nach eine Umstellung auf das SEPA-Lastschriftmandat. Statt Kontonummer und Bankleitzahl werden künftig IBAN und BIC zum Einsatz kommen. Abgedruckt sind IBAN und BIC auf Girokontoauszügen oder neueren EC-Karten.

Spätestens ab dem 30.01.2014 ist, neben dem Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, auch ein gesondertes SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer bei der Zulassungsbehörde vorzulegen. Einen entsprechenden Vordruck erhalten Sie bei der Zollverwaltung unter: www.zoll.de  und auch hier => SEPA-Lastschriftmandat
Die Vereinheitlichung des Lastschrifteinzugsverfahrens geht mit den nachfolgend beschriebenen Änderungen einher.

Änderung bei der Zuständigkeit zur Erhebung und Verwaltung der Kfz-Steuer

Seit dem 1. Juli 2009 stehen die Erträge aus der Kraftfahrzeugsteuer dem Bund - und nicht mehr wie früher den Ländern - zu. Gleichwohl wurde die Verwaltung der Kfz-Steuer von den Finanzämtern (Landesbehörde) wahr genommen. Ab dem 30.01.2014 ändert sich das zunächst in Nordrhein-Westfalen, bis Mai 2014 sukzessive auch in allen anderen Bundesländern. Danach ist die Zollverwaltung, eine Bundesbehörde, für die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Ansprechpartner zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" sind künftig die Hauptzollämter. Für den Bereich der Zulassungsbehörde Recklinghausen ist das Hauptzollamt in Dortmund zuständig.
Erteilte Kraftfahrzeugsteuerbescheide behalten ihre Gültigkeit. Auch bereits gewährte Vergünstigungen müssen daher nicht neu beantragt werden. Bei der Steuerbemessung ändert sich nichts.  Allerdings ist es nicht mehr möglich die Ermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuern wie bisher auf demselben Vordruck wie die Zulassungsvollmacht zu erteilen. Es muss ein gesonderter Vordruck benutzt werden, da dieser von der Zulassungsbehörde dem Hauptzollamt im Original zugesandt werden muss.  
Auf die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates darf die Zulassungsbehörde nur verzichten, wenn das bis zum 29.01.2014 noch zuständige Finanzamt, danach das Hauptzollamt den Verzicht bescheinigt oder wenn das Fahrzeug für eine Person zugelassen werden soll, die hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert ist. Die Bescheinigung des Finanzamtes, ab dem 30.01.2014 des Hauptzollamtes bzw. der gültige Schwerbehindertenausweis ist dann dem Zulassungsantrag beizulegen.

Auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt können Halterinnen bzw. Halter mit einer Vielzahl von Zulassungen (Großkunden), die ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer beim Hauptzollamt hinterlegt haben, von der Vorlagepflicht bei der Zulassungsbehörde befreit werden. Anstatt des Mandates reicht die Vorlage der vom Hauptzollamt erstellten Bescheinigung bei jedem Zulassungsantrag.

Auch darf die Zulassung eines Fahrzeuges erst erfolgen, wenn die Person für die das Fahrzeug zugelassen werden soll, keine Kfz-Steuerrückstände hat. Sollte die elektronische Prüfung der Zulassungsbehörde ergeben, dass der Antragsteller Kfz-Steuerrückstände hat, so sind diese zuerst, bis zum 29.01.2014 an das Finanzamt, ab dem 30.01.2014 an das Hauptzollamt zu zahlen - eine Ermächtigung zum Einzug vom Konto reicht zur Begleichung des Rückstandsbetrages nicht aus. Wird so ein Steuerrückstand bestritten, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, ab dem 30.01.2014 des Hauptzollamtes für die Zulassung des Fahrzeuges vorzulegen.  

Falls die Antragstellerin oder der Antragsteller eine andere Person mit dem Zulassungsgeschäft beauftragt, ist nicht nur eine persönlich unterschriebene Vollmacht der künftigen Fahrzeughalterin oder des künftigen Fahrzeughalters für das Zulassungsgeschäft, sondern auch ein gesondert unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat erforderlich. Ebenso sollte die Antragstellerin bzw. der Antragsteller das Einverständnis erklären, dass der bevollmächtigten Person Auskünfte über etwa bestehende Kfz-Steuerrückstände bekannt gegeben werden dürfen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass Zulassungsanträge ohne die vom Kontoinhaber und vom Fahrzeughalter unterschriebene, vollständig ausgefüllte Ermächtigung zum SEPA-Lastschrifteinzug der Kfz-Steuer oder aber einer entsprechenden Bescheinigung des Hauptzollamtes über den Verzicht auf die Ermächtigung nicht bearbeitet werden können.


Alle Ermächtigungen bzw. Bescheinigungen müssen der Zulassungsbehörde im Original vorgelegt werden. Mit Telefax oder per Email übermittelte Bescheinigungen oder Ermächtigungen dürfen nicht akzeptiert werden.
Zusammenfassung

  SEPA-Lastschriftmandat im Original zum Einzug der Kfz-Steuer ab 30.01.2014 notwendig
  Fahrzeughalter und falls dieser nicht Inhaber des Kontos ist, von dem die Kfz-Steuern abgebucht werden sollen, der abweichende Kontoinhaber, müssen beide das Mandat unterschreiben
  Vollmacht zur Zulassung und Lastschriftmandat sind auf zwei gesonderten Blättern (Vordrucken) vorzulegen
  Ggfls. Befreiung von der Vorlagepflicht beim Hauptzollamt schriftlich einholen und mit dem Zulassungs-antrag vorlegen




Kfz-Ummeldung bei Wohnortwechsel

Herausgegeben von in Wohnortwechsel ·


Benötigte Unterlagen

   Gültiger Personalausweis, ggfls. schriftliche Vollmacht sowie Ausweis des Bevollmächtigten und Vollmachtgebers. Bei Ausländern (auch EU-Bürger) zusätzlich eine gültige Aufenthaltserlaubnis.
   Seit 01.03.2008 gibt es die elektronische Versicherungsbestätigung. Alte Versicherungsbestätigungskarten ohne gültige EVB-Nummer (Elektronische-Versicherungsbestätigung) können bei der Zulassung nicht mehr verwendet werden. Die EVB-Nummer besteht aus einem siebenstelligen Code und wird Ihnen direkt von der Versicherungsgesellschaft zugeteilt.
   Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
   Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
   Eine Lastschrifteinzugsermächtigung für das Finanzamt für die Kfz -Steuer (Download unter "Formulare").
   Es dürfen keine Kfz-Steuer- und Gebührenrückstände vorhanden sein.
   Seit dem 01.03.2007 sind nur noch Zulassungen auf den Hauptwohnsitz möglich.
   Vorlage einer gültigen TÜV-Bescheinigung über die Hauptuntersuchung, falls das Fahrzeug älter als 3 Jahre ist (Bitte nur Original vorlegen, Kopien können nicht mehr anerkannt werden!!).


Sie möchten ein bereits auf Ihren Namen zugelassenes Fahrzeug auf den Kreis Recklinghausen
ummelden.

Seit dem 01.07.2012 ist es bei einem Umzug innerhalb von Nordrhein-Westfalen möglich, die alten Kennzeichen zu behalten. Das Fahrzeug wird bei der Zulassungsstelle umgeschrieben, aber die Kennzeichen vom alten Zulassungsbezirk können beibehalten werden. Die Beibehaltung der Kennzeichen ist nur bei Umschreibung auf den gleichen Halter möglich.




Ihr Punktestand?

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Auskunft aus dem Verkehrszentralregister
Wir erteilen Ihnen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Eintragungen.
Antragstellung auf dem Postweg

   mit Ihren Personendaten und einer amtlich beglaubigten Unterschrift oder

   mit Ihren Personendaten, Ihrer persönlichen Unterschrift und der Kopie Ihres gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder Reisepasses
   Datei ist barrierefrei/barrierearm Antragsvordruck auf Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (pdf 206-KB)

an das Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg.




KFZ Steuersätze

Herausgegeben von in KFZ-Steuersätze ·

1) Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von mehr als 2.000 cm3, gilt die Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis.

2) Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von 1.400 bis 2.000 cm3 , muß zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen werden, daß eine der im Anhang zu § 40 c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unter Nr. 2.2.1 (Anlage XXIII StVZO), 2.2.2 (Anhang III A der RL 70/220/EWG) oder 2.2.4 (RL 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist. Die Anforderungen gelten bei nachträglich durch technische Maßnahmen in ihrem Abgasverhalten verbesserten Kraftfahrzeugen auch dann als erfüllt, wenn die Einhaltung der Auspuffimmissionsgrenzwerte einer der vorgenannten Vorschriften durch den Hersteller bescheinigt worden ist. Da Anlage XXV StVZO nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von gleich oder mehr als 1.400 cm3 gilt, findet Nr. 2.2.3 des Anhangs zu § 40c Abs. 1 (BImSchG) keine Anwendung, da die dort genannte RL 89/458/EWG nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von weniger als 1.400 cm3 gilt.

3) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benziner) müssen nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 Antriebsart "OTTO/GKAT" und die Schlüsselnummer "51" eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist dem gleichwertig. Bei älteren Kraftfahrzeugen, die mit einem G-Kat ausgerüstet sind, sollten gegebenenfalls die Angaben im Fahrzeugbrief und -schein von der Zulassungsstelle entsprechend geändert werden.

4) Gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm A anerkannt wurden.

5) Kraftfahrzeuge, die die D3- bzw. EURO 3-Grenzwerte einhalten, erhalten längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 250 DM/127,82 € (Otto)/500 DM/255,65 € (Diesel), sofern die Fahrzeuge vor dem 01.01.2000 erstmals zugelassen wurden.

6) Kraftfahrzeuge, die die D4- bzw. EURO 4-Grenzwerte einhalten, erhalten längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 600 DM/306,78 € (Otto)/1200 DM/613,55 € (Diesel), sofern die Fahrzeuge vor dem 01.01.2005 erstmals zugelassen wurden.

7) Sogenannte 3-Liter-Autos erhalten längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 1000 DM/511,29 €.

8) Sogenannte 5-Liter-Autos erhalten längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 500 DM/255,65 €, sofern die Fahrzeuge vor dem 01.01.2000 erstmals zugelassen wurden.

9) Diese sog. Euro 3 Fahrzeuge der Gruppe II (oder III) erfüllen nur die Euro 2 Abgasgrenzwerte.




Info-Tüv

Herausgegeben von in Tüv ·

Der technische Überwachungsverein, auch bekannt als TÜV, wurde in der Zeit der Industrialisierung mit dem Namen Dampfkessel-Revisions-Verein von Dampfkesselbesitzern gegründet. Die Dampfkesselbesitzer hatten sich das Ziel gesetzt, eine unabhängige regionale Überwachungsorganisation in Form von Vereinen zu erwecken, um die Sicherheit der Dampfkessel zu gewährleisten. Daraus entstand der TÜV, wie wir ihn heutzutage kennen und mit Begriffen wie Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung in Verbindung bringen. Unterteilt wird der technische Überwachungsverein in fünf Vereine regionaler Zugehörigkeit:

   TÜV Süd
   TÜV Nord
   TÜV Rheinland
   TÜV Hessen
   TÜV Saarland
   TÜV Thüringen

Aufgaben des TÜV

Die Hauptaufgabe des technischen Überwachungsvereins bildet die Überwachung und Überprüfung von Kraftfahrzeugen. Aber auch im Fahrerlaubniswesen sowie für die Geräte- und Produktsicherheit ist der TÜV zuständig.
Der Ablauf einer TÜV-Prüfung

Bei einer Kraftfahrzeug-Überprüfung stehen rund 160 Punkte auf dem Prüfstand. Darunter fallen:
Ausrüstung:  Kennzeichen, Spiegel, Hupe, Tacho, Funkenstörung
Beleuchtungseinrichtungen:  Scheinwerfer, etc.
Bremsanlage:  Wirkung, Pedalweg, Bremstrommeln, etc.
Bereifung/Räder:  Schäden, Profiltiefe
Fahrgestell und Karosserie:  Bruch, Riss, Rost, etc.
Aber auch auf:

   Feuersicherheit der Kraftstoffanlagen
   Abgas- und Geräuschverhalten der Auspuffanlage
   Leichtgängigkeit der Lenkanlage

wird ausgiebig geprüft.




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